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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Lieferung der Produkte der einzelnen Unternehmen der Emsland Group mit Sitz in Deutschland ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich im Vertragsverhältnis zwischen dem verkaufenden Unternehmen der Emsland Group und dem Käufer.

1.2 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durch den Käufer als angenommen, es sei denn der Käufer lehnt sie unverzüglich und schriftlich ab.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Gleiches gilt für eine etwaige ergänzende Vereinbarung des Hamburger Futtermittel-Schlussscheins Nr. II in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.4 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Käufer über die von uns angebotenen Waren schließen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Über Änderungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen werden wir den Käufer informieren. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist.

2.2 Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot.

2.3 Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist anzunehmen.

2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten und Vorleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.

§ 3 Preise und Zahlung

3.1 Bei Dauerschuldverhältnissen, Rahmenverträgen und Verträgen mit einem Lieferdatum, das später als drei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns folgende Preisanpassungen vor. Berechnungsbasis für die Preise sind die jeweils mit dem Käufer ausgehandelten Preisstrukturen. Erfolgen ab drei Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung Änderungen von Subventionen, Rohstoffpreisen, Energiekosten der Produktion oder Transportkosten so haben wir das Recht, die dadurch verursachten Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben soweit sie nicht durch eine Senkung anderer Kostenfaktoren der Preisstruktur kompensiert werden. Die Änderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Analog werden wir nicht kompensierte Preissenkungen an den Käufer weiterreichen.

3.2 Sofern mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungserhalt an ein von uns bestimmtes Bankkonto (grundsätzlich das Konto des jeweils liefernden Unternehmens) ohne Abzüge zu zahlen. Wechsel werden nur akzeptiert, wenn ihre Laufzeit nicht mehr als neunzig (90) Tage beträgt und bei Diskontierung die Gebühren (Diskontprovision) erstattet werden. Sie sind bei einer Bank zu entrichten. Dennoch behalten wir uns das Recht zur Verweigerung der Annahme eines Wechsels vor. Wechsel wirken nur erfüllungshalber.

3.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, insbesondere zum Verzugszins. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Wenn in Ausnahmefällen Lieferung frachtfrei Deutscher Bahnhof oder Verschiffungshafen (Incoterms 2020) schriftlich vereinbart ist, werden dem Empfänger zusätzliche Frachtkosten für dringende Lieferungen und Expresslieferungen in Rechnung gestellt.

4.2 Alle Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z.B. nicht vorhersehbare und unabwendbare Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Käufer Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4.3 Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4.4 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

§ 5 Liefertermin und Teillieferungen

5.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

5.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über

5.3 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer im Rahmen des vereinbarten Bestimmungszwecks verwendbar sind.

§ 6 Rücktritt

Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Dauerschuldverhältnisse zu kündigen, falls ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, der nicht bereits bei Vertragsschluss erkennbar war. Ein sachlich gerechtfertigter Grund kann insbesondere das vertragswidrige Verhalten des Käufers, falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Käufers, der Eigentümerwechsel in der Person des Käufers, der unsere Interessen erheblich beeinträchtigt oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Käufers bzw. der Eintritt sonstiger Tatsachen, die unseren Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, darstellen. Das Rücktrittsrecht in § 4 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie das gesetzliche Rücktrittsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz oder unser Lager, soweit nichts anderes bestimmt ist. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers ab Werk (Incoterms 2020), soweit nichts anderes bestimmt ist, Der Käufer trägt auch das Transportrisiko für alle Waren, die per Rücknahme an uns geschickt werden.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Gewährleistungsansprüche verjähren ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Unsere gesetzliche Haftung nach § 9 dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen bleibt hiervon jedoch unberührt.

8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist allein die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Spezifikationen, inklusive der Haltbarkeit der Ware, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Nur sofern und soweit keine Spezifikation vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 BGB). Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sofern eine solche schriftlich vereinbart worden ist, oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

8.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

8.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware auf unser Verlangen zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer auf unser Verlangen und zu unseren Kosten die mangelhafte Sache zurückzugeben, andernfalls zu unseren Kosten zu vernichten, wenn wir dem vorab zugestimmt haben.

8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

8.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8.9 Wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.

9.2 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.4 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt und uneingeschränkt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem anwendbaren Produkthaftungsgesetz.

9.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.6 Die Begrenzung nach §§ 9.2, 9.3 und 9.5 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.7 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Käufer in Insolvenz oder Liquidation gerät.

10.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist.

10.3 Wir sind nach dem Rücktritt vom Vertrag zur Verwertung der Kaufsache befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.4 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.

10.5 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (FakturaEndbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

10.7 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl der Sitz des verkaufenden Unternehmens der Emsland Group oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist jedoch der Sitz des verkaufenden Unternehmens der Emsland Group ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Unsere Kontrakte und diese Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der deutschen Kollisionsregelungen, die zur Anwendung eines fremden Rechts kämen.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Adresse: Emsland Group, Postfach 1140, 49820 Emlichheim.

Stand: Januar 2022